Strahlenschutz – Frage 15
Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend erforderlich (steht nicht explizit im Strahlenschutzgesetz!) - er kann jedoch für die administrativen und organisatorischen Aufgaben als Vertreter des SSV eingesetzt werden, z.B. für das Übersenden von Prüfberichten, für die Überwachung des Erhaltes der Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten oder für die Kommunikation mit den Behörden.




